Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Maßgebliche Bedingungen und Anwendungsbereich

1.1   Für sämtliche Lieferungen und Leistungen von INRAG gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

1.2   Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit INRAG sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.

2. Beschaffenheitsangaben/Auskünfte und Beratungen, Unterlagen

2.1   Technische Daten und Beschaffenheitsangaben über die Produkte von INRAG werden allein in den jeweiligen Produkt-Spezifikationen festgelegt.

2.2   Alle sonstigen Auskünfte und Beratungen hinsichtlich der Produkte von INRAG erfolgen aufgrund der bisherigen Erfahrungen von INRAG. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch hinsichtlich der Anwendungsmöglichkeiten der Produkte von INRAG, sind lediglich Durchschnittswerte und stellen keine Beschaffenheitsangabe der Produkte dar. Sollten dem Kunden dennoch Schadensersatzansprüche zustehen, findet Ziff. 7 (Gewährleistung / Haftung) Anwendung.

2.3   Sämtliche Unterlagen und Gegenstände, wie z.B. Zeichnungen, Muster oder Modelle, die INRAG dem Kunden im Zusammenhang mit seinen Angeboten zur Verfügung stellt, verbleiben im Eigentum von INRAG. An diesen Unterlagen und Gegenständen stehen INRAG die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu. Der Kunde ist nicht befugt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von INRAG die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen Dritten zur Kenntnis zu geben.

3. Abschluss und Inhalt der Lieferverträge

3.1   Die Angebote von INRAG sind stets freibleibend. Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn INRAG die Bestellung des Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigt oder die Auslieferung ohne gesonderte Bestätigung vornimmt. Für den Inhalt des Liefervertrages ist die Auftragsbestätigung von INRAG maßgebend, bei Auslieferung ohne gesonderte Auftragsbestätigung gilt der Lieferschein von INRAG als Auftragsbestätigung.

3.2   Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck der Produkte von INRAG bestimmt sich ausschließlich nach den jeweiligen Produkt-Spezifikationen von INRAG. Alle sonstigen Angaben über die Produkte von INRAG, insbesondere die in den Angeboten und Druckschriften von INRAG enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, geben nur Annäherungswerte wieder und sind keine Beschaffenheitsangaben. Soweit für zulässige Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus ausdrücklich anerkannten Spezifikationen des Kunden ergeben, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch INRAG oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

3.3   Garantien über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte von INRAG müssen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Bei der Lieferung von Mustern oder Proben gilt deren Beschaffenheit nicht als garantiert, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Angaben von Analysen.

4. Preise/Zahlung

4.1   Die Preise von INRAG verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport, Mehrwertsteuer und anderer Unkosten und Abgaben.

4.2   Sämtliche Versendungskosten sind vom Kunden zu tragen, wenn nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Dabei sind die am Tag der Auslieferung geltenden Frachttarife, Zollsätze und sonstigen bei der Versendung anfallenden Gebühren maßgeblich.

4.3   Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen von INRAG um Gegenforderungen zu kürzen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass die Gegenforderungen oder das Zurückhaltungsrecht von INRAG schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.4   Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Für Bestellungen aus Ländern außerhalb der EU akzeptiert INRAG nur Bezahlungen per Akkreditiv (Letter of Credit) oder Vorkasse (Überweisung).

4.5   Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnet INRAG Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europaeischen Zentralbank p.a., es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Schaden nachgewiesen wird. INRAG behält sich die Berechnung von Bearbeitungsgebühren vor.

4.6   Die Forderungen von INRAG werden unabhängig von der Laufzeit erfüllungshalber hereingenommener Wechsel sofort fällig, wenn vertragliche Vereinbarungen durch den Kunden nicht eingehalten werden. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest und Zahlungseinstellung des Kunden kann INRAG die sofortige Zahlung ihrer Gesamtforderung - einschließlich etwaiger Forderungen aus umlaufenden Wechseln - ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit verlangen. Das gilt auch dann, wenn INRAG Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben, und zwar auch dann, wenn diese Umstände schon bei Bestellung der Ware vorlagen, INRAG jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen ist INRAG auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

4.7   Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung von INRAG an Dritte abzutreten.

5. Lieferung und Gefahrübergang

5.1   Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haftet INRAG für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. (Gewährleistung / Haftung). Der nach Ziff. 7 von INRAG zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferungen.

5.2   Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung des Lieferanten von INRAG, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von INRAG zu vertreten sind, kann INRAG die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht INRAG das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen INRAG zu. Der Kunde ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück.

5.3   INRAG ist zu Teillieferungen berechtigt.

5.4   Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Muttenz. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist - unabhängig davon, ob es sich um eine zu INRAG gehörende oder eine fremde Person handelt - oder zwecks Versendung das Werk von INRAG verlassen hat, soweit nicht Ziff. 5.5 eingreift.

5.5   Verweigert der Kunde die Annahme der Produkte, oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. INRAG ist berechtigt, nach ihrer Wahl Lagerkosten pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Kosten zu berechnen. Außerdem kann INRAG dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1   Alle gelieferten Produkte bleiben Eigentum von INRAG (Vorbehaltsware), bis der Kunde sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen beglichen hat.

6.2   Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für INRAG als Hersteller im Sinne des schweizerischen Rechtes, ohne INRAG zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 6.1. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht INRAG das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 6.1.

6.3   Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dem Kunden gehörende Sache als die Hauptsache im Sinne des schweizerischen Bundesrechtes anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf INRAG übergeht und der Kunde die Sache für INRAG unentgeltlich mitverwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 6.1.

6.4   Der Kunde hat die Vorbehaltsware für INRAG zu verwahren. Auf Verlangen ist INRAG jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderer Beeinträchtigungen der Rechte von INRAG durch Dritte muss der Kunde INRAG unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es INRAG ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.

6.5   Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von INRAG gezogenen Umfang veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 6.6 bis 6.8 auf INRAG übergehen.

6.6   Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an INRAG ab. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherheit von INRAG für die Vorbehaltsware. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Kunde nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von INRAG berechtigt.

6.7   Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von INRAG gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von INRAG zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen INRAG Miteigentum gemäß Ziff. 6.2 bzw. 6.3 hat, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.

6.8   Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an INRAG ab.r Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung von INRAG an Dritte abzutreten.

6.9   Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziff. 6.5 bis 6.7 einzuziehen.

6.10   Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit INRAG nicht oder werden INRAG Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so

– kann INRAG die Weiterveräußerung, die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren untersagen;

– kann INRAG von diesem Vertrag zurücktreten; dann erlischt das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware und INRAG kann die Vorbehaltsware herausverlangen. INRAG ist dann berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Kunden, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten; den Verwertungserlös rechnet INRAG dem Kunden nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten an; einen etwaigen Überschuss zahlt INRAG ihm aus;

– hat der Kunde INRAG auf Verlangen die Namen der Schuldner der an INRAG abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit INRAG die Abtretung offen legen und die Forderungen einziehen kann; alle INRAG aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind INRAG jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen von INRAG gegen den Kunden fällig sind;

– ist INRAG berechtigt, die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen.

6.11   Übersteigt der Wert der INRAG zustehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, ist INRAG auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

7. Gewährleistung/Haftung

7.1   Der Kunde hat unverzüglich nach Eintreffen der gelieferten Produkte am Bestimmungsort die in der jeweiligen Produkt-Spezifikation festgelegte, spezielle Eingangskontrolle für jedes einzelne Produkt durchzuführen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen zehn (10) Kalendertagen nach Eingang der Produkte am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei der Eingangskontrolle nicht erkennbar war, binnen zehn (10) Kalendertagen nach seiner Entdeckung schriftlich oder per Telefax mit genauer Beschreibung des Mangels bei INRAG eingegangen ist. Mängelrügen sind stets unmittelbar an INRAG zu richten.

7.2   Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen.

7.3   Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leistet INRAG nach ihrer Wahl durch Nacherfüllung, durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

7.4   Schlägt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch zu.

7.5   Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte von INRAG. Insbesondere haftet INRAG für alle sonstigen dem Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausschließlich nach Maßgabe von Ziff. 7.6 bis 7.8.

7.6   Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, u.a. Verzug, mangelhafter Lieferung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz), haftet INRAG nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht für Verletzungen, die der Kunde an Leben, Körper oder Gesundheit erleidet. Eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von INRAG für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.

Alle Ansprüche sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. In keinem Fall haftet die INRAG für Folgeschäden, indirekte, unmittelbare oder andere Schäden, egal welcher Art, insbesondere nicht für Produktionsausfall, entgangener Gewinn oder dergleichen.

7.7   Für den Fall, dass Ansprüche in Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen gehöriger Erfüllung gegen INRAG bestehen sollten, sind diese in jedem Fall auf CHF 250'000 begrenzt.

7.8   Für den Fall, dass der Kunde und INRAG im Rahmen der Produkthaftung Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch haften und Ansprüche ausschließlich gegen INRAG geltend gemacht werden, ist der Kunde verpflichtet, INRAG auf erstes Anfordern entsprechend den auf ihn entfallenden Haftungsanteil von den geltend gemachten Ansprüchen freizustellen.

7.9   Gewährleistungs- und Ersatzansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Produkte an den Kunden. Dies gilt nicht, wenn INRAG Arglist vorwerfbar ist.

7.10   Abweichend von diesen Bedingungen ist die vertragliche Haftung und Gewährleistung von INRAG gegenüber dem Kunden für die Produkte ausgeschlossen, wenn der Kunde seiner Anzeigeverpflichtung gemäß Ziff. 7.1 bis 7.3 nicht nachgekommen ist und nicht einen der entsprechenden Kategorie zugeordneten Preis für die Produkte gezahlt hat.

8. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

8.1   Die Beziehungen zwischen INRAG und dem Kunden unterliegen dem materiellen Schweizer Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das Schweizer Recht, keine Anwendung.

8.2   Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist nach Wahl von INRAG Liestal oder der Sitz des Kunden. Für Klagen des Kunden besteht der ausschließliche Gerichtsstand Liestal.

9. Schlussbestimmungen

9.1   Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden.

9.2   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahe kommt, als es rechtlich nur zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.

9.3   Diese Bestimmungen wurden in Deutsch und Englisch erstellt. Bei Differenzen hat die deutsche Version Vorrang.